§ 4 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle