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§ 24 HebG

Staatliche Prüfung

(1)

Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.

(2)

Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.

Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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