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HebG
Hebammengesetz
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 3Berufsbezeichnung
- § 4Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
- § 5Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 6Rücknahme der Erlaubnis
- § 7Widerruf der Erlaubnis
- § 8Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
- § 9Studienziel
- § 10Zugangsvoraussetzungen
- § 11Dauer und Struktur des Studiums
- § 12Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
- § 13Praxiseinsätze
- § 14Praxisanleitung
- § 15Die verantwortliche Praxiseinrichtung
- § 16Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
- § 17Praxisbegleitung
- § 18Nachweis- und Begründungspflicht
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
- § 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
- § 20Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 27Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- § 28Inhalt des Vertrages
- § 29Wirksamkeit des Vertrages
- § 30Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 31Anwendbares Recht
- § 32Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- § 33Pflichten der Studierenden
- § 34Vergütung
- § 35Überstunden
- § 36Probezeit
- § 37Ende des Vertragsverhältnisses
- § 38Beendigung durch Kündigung
- § 39Wirksamkeit der Kündigung
- § 40Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- § 41Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 43Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
- § 44Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
- § 45Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 46Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 47Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
- § 48Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- § 49Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- § 50Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
- § 51Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
- § 52Bekanntmachung
- § 53Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
- § 54Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
- § 55Wesentliche Unterschiede
- § 56Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 57Anpassungsmaßnahmen
- § 58Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 60Dienstleistungserbringende Personen
- § 61Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 62Meldung wesentlicher Änderungen
- § 62aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- § 64Zuständige Behörde
- § 65Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 66Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 67Unterrichtung über Änderungen
- § 68Löschung einer Warnmitteilung
- § 69Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 70Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
- § 73Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 74Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
- § 75Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
- § 76Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
- § 77Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
- § 77aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 78Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
- § 79Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
- § 80Evaluierung