Gesetze › HebG › Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung § 3 HebG Berufsbezeichnung (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen. Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten