Gesetze › HebG › Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung› Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung § 35 HebG Überstunden Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Vergütung § 36 Probezeit