§ 45 HebG
Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle