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§ 45 HebG

Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

(1)

Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.

(2)

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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