Gesetze › HebG › Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden § 68 HebG Löschung einer Warnmitteilung Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung. Hebammengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Unterrichtung über Änderungen § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise