Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle