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HebStPrV

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 21.11.2024 I Nr. 360 · Quelle

Teil 1 Studium
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 1 Verfahren
Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
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