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§ 20 HebStPrV

Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

Erreichter WertNoteNotendefinition
1bis unter 1,50sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
21,50 bis unter 2,50gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
32,50 bis unter 3,50befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
43,50 bis einschließlich 4,00ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5über 4,00mangelhaft (5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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