AdvoCite

§ 24 HebStPrV

Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1)

Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

  1. 1.

    Kompetenzbereich IV,

  2. 2.

    Kompetenzbereich V und

  3. 3.

    Kompetenzbereich VI.

Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

(2)

Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved