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§ 33 HebStPrV

Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung

(1)

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2)

Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

(3)

In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein:

  1. 1.

    die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent,

  2. 2.

    die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und

  3. 3.

    die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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