§ 40 HebStPrV
Niederschrift
(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle