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§ 40 HebStPrV

Niederschrift

(1)

Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2)

Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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