§ 56d HebStPrV
Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle