AdvoCite

§ 6 HebStPrV

Praxiseinsätze in Krankenhäusern

(1)

Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:

  1. 1.

    zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und

  2. 2.

    zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.

Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.

(2)

Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

  1. 1.

    Neonatologie und

  2. 2.

    Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved