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§ 8 HebStPrV

Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1)

Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.

(2)

Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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