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§ 13 HeimMindBauV

Gebäudezugänge

Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.

Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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