Gesetze › HeimMindBauV › Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 13 HeimMindBauV Gebäudezugänge Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein. Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Heizung § 14 Wohnplätze