§ 21 HeimMindBauV
Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
- 2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle