Gesetze › HeimMindBauV › Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen § 22 HeimMindBauV Sanitäre Anlagen Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen. Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Funktions- und Zubehörräume § 23 Pflegeplätze