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§ 6 HeimMindBauV

Beleuchtung

(1)

Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit zu bedienen sein.

(2)

In Treppenräumen und Fluren muß bei Dunkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.

(3)

In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen müssen Anschlüsse zum Betrieb von Leselampen vorhanden sein. In Schlafräumen müssen diese Anschlüsse den Betten zugeordnet sein.

Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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