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§ 13 HeimMitwirkungsV

Neuwahl des Heimbeirates

Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.

Heimmitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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