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§ 18 HeimMitwirkungsV

Beschlüsse des Heimbeirates

(1)

Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2)

Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Heimmitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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