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§ 8 HeimMitwirkungsV

Mithilfe der Leitung

Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Heimmitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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