Gesetze › HeimMitwirkungsV › Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher› Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten § 8 HeimMitwirkungsV Mithilfe der Leitung Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Heimmitwirkungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7a Wahlversammlung § 9 Wahlschutz und Wahlkosten