Gesetze › HeizölLBV › 3. Abschnitt Sonstige Vorschriften für Heizölhändler § 9 HeizölLBV Anordnung der Belieferung von Abnehmern Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen. Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Lieferpflicht § 10 Feststellung der Bezugsrechte der Abnehmer durch Heizölhändler