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§ 5 HeizkZG

Kostenerstattung des Bundes

(1)

Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

(2)

Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

Baden-Württemberg80.000.000 DM,
Bayern78.000.000 DM,
Berlin80.000.000 DM,
Brandenburg40.000.000 DM,
Bremen20.000.000 DM,
Hamburg38.000.000 DM,
Hessen80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern36.000.000 DM,
Niedersachsen112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz40.000.000 DM,
Saarland14.000.000 DM,
Sachsen78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein48.000.000 DM,
Thüringen36.000.000 DM.

Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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