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§ 6 HEMBV

Information und Beratung

(1)

Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

  1. 1.

    die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,

  2. 2.

    die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,

  3. 3.

    den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

  4. 4.

    den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,

  5. 5.

    mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und

  7. 7.

    verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2)

Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3)

Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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