Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle