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§ 243 HGB

Aufstellungsgrundsatz

(1)

Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2)

Er muß klar und übersichtlich sein.

(3)

Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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