Gesetze › HGB › Drittes Buch Handelsbücher› Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute› Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß› Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 245 HGB Unterzeichnung Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 244 Sprache. Währungseinheit § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot