Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht § 56 HGB Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 § 57