Gesetze › HGB › Erstes Buch Handelsstand› Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht § 57 HGB Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen. Handelsgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 § 58