Gesetze › HGrG › Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder § 1 HGrG Gesetzgebungsauftrag Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln. Haushaltsgrundsätzegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 1a Haushaltswirtschaft