Gesetze › HGrG › Teil I Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder› Abschnitt I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 4 HGrG Haushaltsjahr Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. Haushaltsgrundsätzegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 5 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen