AdvoCite

§ 9 HGrG

Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1)

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2)

Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

Haushaltsgrundsätzegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved