Gesetze › HinSchG › Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen § 38 HinSchG Schadensersatz nach einer Falschmeldung Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Hinweisgeberschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Schadensersatz nach Repressalien § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen