Gesetze › HinSchG › Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen § 39 HinSchG Verbot abweichender Vereinbarungen Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam. Hinweisgeberschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung § 40 Bußgeldvorschriften