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§ 3 HIVHG

Errichtung und Sitz

(1)

Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.

(2)

Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

HIV-Hilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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