Gesetze › HIVHG › Teil 2 Stiftung des Bundes› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 4 HIVHG Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen. HIV-Hilfegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Errichtung und Sitz § 5 Stifter, Stiftungsvermögen