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§ 35 HkRNDV

Verfall von Regionalnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Regionalnachweise ist untersagt.

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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