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§ 7 HkRNDV

Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister

(1)

Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.

(2)

§ 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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