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§ 6 HKWAbfV
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,
- a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
- b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,
- a)
- 2.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,
- 3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder
- 4.
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,
- a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder
- b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder
- a)
- 2.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.