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§ 6 HKWAbfV

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,

    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

    2. b)

      entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

  4. 4.

    entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2)

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,

    1. a)

      entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

    2. b)

      entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

  2. 2.

    entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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