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§ 1 HochbauBAusbV

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(2)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(3)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(4)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach

  1. 1.

    § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

(5)

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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