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HochbauBAusbV

Hochbauberufeausbildungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425 · Quelle

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Maurer und zur Maurerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer und zur Beton- und Stahlbetonbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
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