Gesetze › HochbauBAusbV › Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin› Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung § 11 HochbauBAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Ausbildungsplan § 12 Inhalt