Gesetze › HochbauBAusbV › Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin› Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung § 14 HochbauBAusbV Zeitpunkt (1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Prüfungsbereich § 15 Inhalt