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§ 55 HochbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkstoffe und deren Eigenschaften für Schornsteintrag- und Innenrohre zu unterscheiden,
- 2.
Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen,
- 3.
Konstruktionsdetails in Skizzen darzustellen,
- 4.
Schornsteintragrohre aus unterschiedlichen Werkstoffen und ihre Herstellungs- und Montageverfahren zu beschreiben,
- 5.
die Konstruktion und Herstellung eines Schornsteininnenrohres zu beschreiben,
- 6.
Schäden an Schornsteintrag- und Innenrohren festzustellen und geeignete Sanierungsmaßnahmen auszuwählen und zu beschreiben sowie
- 7.
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großer Höhe und Maßnahmen zur Höhenrettung zu beschreiben.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.