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§ 57 HochbauBAusbV

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung

(1)

Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. 1.
    „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“mit 40 Prozent,
  2. 2.
    „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“mit 30 Prozent,
  3. 3.
    „Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“mit 10 Prozent,
  4. 4.
    „Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“mit 10 Prozent

    sowie

  5. 5.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2)

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 58 – wie folgt bewertet worden sind:

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“ mit mindestens „ausreichend“,

  4. 4.

    in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  5. 5.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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