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§ 74 HochbauBAusbV

Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen

Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Hochbaufacharbeiter oder zur Hochbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung

  1. 1.

    zum Maurer oder zur Maurerin,

  2. 2.

    zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,

  3. 3.

    zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder

  4. 4.

    zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

nach § 10 Absatz 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft deren Regelungen anzuwenden.

Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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