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Anlage 4 HochbauBAusbV

(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten sowie zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 209 - 221; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)a)Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Gespräche situations- und adressatengerecht führenc)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)a)Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planenb)Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigend)Arbeitsaufgaben im Team bearbeitene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess, berücksichtigen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)a)Arbeitsplatz einrichten und unterhaltenb)ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigenc)Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilend)Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifene)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereitenf)vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiteng)Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennenh)persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachteni)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenj)die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
k)Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzenl)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifenm)Gefährdungen durch Freileitungen beachtenn)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sicherno)Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)a)Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und wartenb)Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)a)den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektierenb)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfenc)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagernd)Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)a)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)a)Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellenb)Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragenc)Geraden ausfluchtend)Messpunkte anlegen und sicherne)Bauteile und Flächen einmessen2
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)a)Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigenc)Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeitend)Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellene)Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montierenf)Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)a)Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Systemschalungen betonierfähig aufbauenc)Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauend)Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfene)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandelnf)Schalungen rückbauen, reinigen und lagern20
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)a)Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenc)Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigend)Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellene)Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdeckenf)Baukörper aus Steinen vor Witterung schützeng)Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)a)Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereitenb)Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereitenc)Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
12Herstellen von Putzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)a)Putzsysteme und Putzarten unterscheidenb)Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereitend)Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauene)Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstelleng)einlagige Putzflächen herstellen
13Herstellen von Estrichen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)a)Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheidenb)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenc)Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandelnd)Trenn- und Dämmschichten einbauene)Aussparungen herstellen und einbauenf)Höhenlehren ausrichteng)Fugen anlegen6
h)Estrichmörtel herstelleni)Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)a)Untergrund prüfen, säubern und ausgleichenb)Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandelnc)Kleber und Mörtel verarbeitend)Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugene)Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellenf)Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)a)Trockenbaukonstruktionen unterscheidenb)Untergründe prüfen und vorbehandelnc)Wand-Trockenputz ansetzend)Befestigungsmittel einsetzene)Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellenf)Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
16Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)a)Bodenarten unterscheidenb)Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheidenc)Oberboden abtragen, transportieren und lagernd)Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellene)Baugruben und Gräben durch Verbau sichernf)offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführeng)Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichtenh)Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbaueni)Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten6
17Herstellen von Verkehrswegen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)a)Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellenb)ungebundene Tragschichten herstellenc)Einfassungen in Geraden herstellend)Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
18Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)a)Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheidenb)Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichtenc)Rohre und Profile bearbeitend)Rohre und Formstücke verlegene)Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbindenf)Dränung einbauen
19Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19, § 4 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)a)Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichenb)tragende und nichttragende Bauteile unterscheidenc)nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauend)Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sicherne)Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen12
20Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)a)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenb)Zwischenergebnisse dokumentierenc)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen2

Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –

  1. –

    schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),

  2. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) sowie

  3. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)d)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmene)technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigenf)Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)f)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiteng)digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzenh)Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigeni)Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenk)ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführenl)Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwendenm)Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)p)bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirkenq)Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleitenr)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwendens)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifent)Baustellensicherungsmaßnahmen durchführenu)Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützenv)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleitenw)Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzenx)Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigeny)Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfenz)Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassenaa)Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereitenbb)Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereitencc)geräumte Arbeitsplätze übergeben2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)c)Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und wartend)In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführene)Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedieneng)Bagger und Radlader auf Baustellen bedienen
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)e)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnenf)Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenh)Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)d)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfene)Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellenf)maßstabgerechte Zeichnungen erstelleng)digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen2
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)f)Bauwerke einmessen und absteckeng)Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)g)Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauenh)Schalungen für Aussparungen herstellen und einbaueni)Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählenj)Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauenk)Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauenl)Einbauteile, insbesondere Verankerungsschienen, montierenm)Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheidenn)Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheideno)Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheidenp)Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichtenq)Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten bearbeitenr)Stahlbetonfertigteile und -halbfertigteile für den Transport lagern, montieren, sichern und abstützen10
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)h)Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswähleni)Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählenj)Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählenk)Außen- und Innenwände mit künstlichen Steinen unterschiedlicher Formate herstellenl)Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten4
10Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19, § 4 Absatz 4 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)f)Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleicheng)Sicherungsmaßnahmen durchführen, angrenzende Bauteile schützen und Transportwege einrichten und schützenh)Öffnungen in Böden, Wänden und Decken manuell und mit leichten Abbruchhämmern herstellen, Öffnungen sicherni)Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließenj)Abstützungen und Unterfangungen herstellenk)Bauteile, Baustoffe und Bauhilfsstoffe sowie Ein- und Anbauteile insbesondere unter statischen Gesichtspunkten rückbauen und stofflich trennenl)Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzenm)Holzbauteile unter statischen Gesichtspunkten montieren und demontierenn)Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführeno)Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassenp)Werkzeuge, Maschinen und Anbaugeräte für Bohr-, Trenn- und Abbruchverfahren unterscheidenq)Bohr- und Trennverfahren unterscheidenr)Befestigungstechniken unterscheiden und anwendens)horizontale Kernbohrungen durchführent)Fugen mit handgeführten Maschinen schneidenu)Trennarbeiten mit handgeführten Sägen ausführenv)Trennarbeiten mit Wandsägen rechtwinklig ausführenw)Bohr- und Schneidschlämme entsorgenx)Abbruchverfahren unterscheideny)Gebäude auf Abbruch- oder Rohbauzustand entkernenz)Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen, insbesondere mit Abbruchhämmern, Spaltzylindern und Handscheren durchführenaa)Abbruchmaterialien trennen, sortieren, lagern und Wiederverwertung oder Entsorgung veranlassen30
11Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)d)Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigene)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenf)Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informiereng)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –

  1. –

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik (§ 8 Absatz 2)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)g)Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informierenh)Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwendeni)Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informierenj)Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenk)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)n)Informationen zu Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfeno)gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffenp)branchenübliche Software anwendenq)Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentierenr)Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewertens)Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen3
3Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)dd)Maßnahmen zur Einrichtung der Baustelle unter abbruchspezifischen Gesichtspunkten ergreifenee)Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhaltenff)Baustelle unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und des Abbruchverfahrens einrichtengg)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifenhh)Sicherungsmaßnahmen bei Abbruch- und Rückbaumaßnahmen ergreifenii)kontaminierte Stoffe unter Sicherheit- und Gesundheitsaspekten lagern und Abtransport vorbereiten6
jj)Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachtenkk)Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzenll)Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)h)Baumaschinen und -fahrzeuge außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führeni)Baumaschinen und Anbaugeräte verladen und umsetzenj)Baumaschinen und Anbaugeräte umrüstenk)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenl)Baumaschinen und Anbaugeräte, insbesondere unter Beachtung der Betriebsvorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes, in und außer Betrieb nehmenm)Baumaschinen und Anbaugeräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen in Stand haltenn)Störungen und Fehler feststellen, dokumentieren und Reparatur veranlasseno)Anbaugeräte und Baumaschinen für Abbruchmaßnahmen auswählen und betreiben6
5Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Maschinen und Werkzeugen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)a)Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählenb)kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigenc)Bohrarbeiten, insbesondere Winkel- und Überkopfbohrungen in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrmaschinen durchführend)Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführene)Bohr- und Sägeschlämme auffangen und entsorgenf)Trennarbeiten mit Wandsägen winklig ausführeng)Trennarbeiten, insbesondere mit Fugenscheidern und Seilsägen, ausführenh)Maschinen und Werkzeuge auswählen, einsetzen und warteni)erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützenj)Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzenk)Bauteile und -elemente sichern und ausbauen10
6Ausführen von thermischen Trennverfahren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)a)thermische Trennverfahren unter Berücksichtigung der Baukonstruktion und nach Auftrag auswählenb)kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigenc)Trennarbeiten, insbesondere an Stahlbaukonstruktionen, Werks- und Tankanlagen, durchführend)Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, insbesondere Brandschutzmaßnahmen, durchführene)Vorschriften zur Lagerung von technischen Gasen zum thermischen Trennen beachten10
f)Trennarbeiten, insbesondere durch verschiedene Trennschnitte mit verschiedenen Verfahren, durchführeng)thermische Trennwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten
7Ausführen von Abbruchverfahren mit Maschinen und Anbaugeräten (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)a)Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählenb)kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigenc)Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführend)Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführene)Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte, ausführenf)Abbrucharbeiten von Stahlkonstruktionen mit thermischen Verfahren ausführeng)erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützenh)Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzeni)Bauteile und -elemente sichern und ausbauenj)Standsicherheit für Baumaschinen herstellenk)Sicherungs- und Brandschutzmaßnahmen bei Abbrucharbeiten durchführen10
8Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)a)Abbruchmaterialien unter Berücksichtigung kreislaufwirtschaftlichen Gesichtspunkten trennen und aufbereitenb)Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagernc)Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen4
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)h)Methoden der Qualitätssicherung anwendeni)Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellenj)Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifenk)Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentierenl)bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirkenm)Reklamationen entgegennehmen und weiterleitenn)kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergebeno)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigenp)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3

Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3).

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 8 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt B).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 4 Abschnitt C).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A).

Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 4 Abschnitt A und B).

Hochbauberufeausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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