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§ 1 HolzBauSchAusbV

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden

  1. 1.

    nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. 2.

    nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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